Pünktlich zu Weihnachten mit dem 23.12.2020 tritt eine spannende Neuregelung der Maklercourtage für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Zukünftig teilen sich Verkäufer und Käufer die Courtage zu gleichen Teilen!
Heißt konkret: Wird mit dem Verkäufer eine Provision von 2 % vereinbart, darf der Käufer ebenfalls maximal 2 % zahlen. Strebt der Makler eine Gesamtcourtage von 6 % an, muss er also mindestens 3 % mit dem Verkäufer aushandeln, um dann weitere 3 % vom Käufer zu verlangen.
Eintauchen in die neuen Vorschriften:
§ 656a BGB: Maklervertrag braucht Textform.
§ 656b BGB: Gilt nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
§ 656c BGB: Beide Parteien zahlen gleich viel.
§ 656d BGB: Eine Partei allein verpflichtet, andere zahlt nur im gleichen Maße.
Ab dem voraussichtlichen Start am 01.01.2021 bringt das BGB frischen Wind in die Maklerwelt!
Kommentar hinzufügen
Kommentare