Widerrufsrecht gilt auch bei Verwalterverträgen mit WEG's

Veröffentlicht am 5. Mai 2024 um 11:31

Das Widerrufsrecht für Privatverbraucher erstreckt sich auch auf Verwalterverträge mit Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs). Auch wenn man bei WEGs möglicherweise an komplexe Verwaltungsstrukturen und bürokratische Hürden denkt, ist es überraschend: WEGs gelten rechtlich als Privatverbraucher. Das bedeutet, dass sie die gleichen Rechte genießen, wie sie üblicherweise individuellen Verbrauchern vorbehalten sind. Beispielsweise kann eine WEG nun einen Verwaltervertrag innerhalb einer  Frist von 14 Tagen widerrufen, ohne spezifische Gründe angeben zu müssen. Wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, dann verlängert sich die Frust sogar auch ein Jahr und 14 Tage.

Dies bringt ein Plus an Sicherheit für die Eigentümer von Eigentumswohungen – ein wahrer Vorteil in der oft verworrenen Welt des Immobilienmanagements. So können Gemeinschaften von Wohnungseigentümern souverän Entscheidungen treffen und sind nicht sofort fest an bindende Verträge gekettet, ohne diese in aller Ruhe zu überprüfen. 

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