Pflichtfortbildungen für Immobilienmakler und Hausverwalter

Veröffentlicht am 3. Juni 2024 um 15:37

Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Hausverwalter nach §34C GewO und MaBV
Seit August 2018 müssen sich Immobilienmakler und Hausverwalter gemäß der Gewerbeordnung (§34C GewO) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) alle drei Jahre für 20 Stunden weiterbilden. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte dieser Fortbildungspflichten.

Die rechtlichen Grundlagen: §34C GewO und MaBV
Im August 2018 trat eine bedeutende Neuerung für Immobilienmakler und Hausverwalter in Kraft. Nach §34C der Gewerbeordnung (GewO) und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind beide Berufsstände verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Diese Regelung wurde eingeführt, um die Qualität und Professionalität der Dienstleistungen zu sichern und zu verbessern

 

Wer ist von der Fortbildungspflicht betroffen?
Die Fortbildungspflicht betrifft alle selbstständigen Immobilienmakler sowie Hausverwalter, darunter Wohnimmobilienverwalter und WEG-Verwalter. Diese Berufsgruppen müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig an relevanten Fortbildungen teilnehmen. Dazu zählen sowohl angestellte als auch freiberufliche Makler und Verwalter.

Die Fortbildungsinhalte für Makler und Hausverwalter
Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass sowohl Immobilienmakler als auch Hausverwalter spezifische Themen in ihren Fortbildungen behandeln müssen. Immobilienmakler konzentrieren sich auf Themen wie Immobilienrecht, Immobilienbewertung und Verkaufstechniken, während Hausverwalter Themen wie Mietrecht, technisches Gebäudemanagement und Buchführung abdecken.

Der Fortbildungszyklus im Überblick
Der Fortbildungszyklus erstreckt sich über drei Jahre. Der erste Zyklus betraf die Jahre 2018/19/20 und der aktuelle Zyklus umfasst die Jahre 2021/22/23 und dann wieder 2024/25/26. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Immobilienmakler und Hausverwalter insgesamt 20 Stunden an akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Wenn der Start der Tätigkeit später war, zum Beispiel im Jahre 2019, dann ändert sich der Zyklus auf zum Beispiel 2019/20/21 usw. 

 

Die Dokumentation der Fortbildung
Sowohl Immobilienmakler als auch Hausverwalter sind verpflichtet, ihre Fortbildung nachzuweisen. Dies erfolgt durch Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse, die bei einer behördlichen Überprüfung durch die Berufsaufsichtsbehörde (Gewerbeamt) vorgelegt werden müssen. Es empfiehlt sich, diese Nachweise sorgfältig zu archivieren, um jederzeit den Nachweis erbringen zu können.

Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Fortbildungspflicht
Die Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Immobilienmakler und Hausverwalter, die ihren Nachweispflichten nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen und im schlimmsten Fall mit dem Entzug ihrer Erlaubnis nach §34C GewO rechnen. Daher ist es essentiell, die Fortbildungstermine im Blick zu behalten und rechtzeitig daran teilzunehmen.

Die Suche nach geeigneten Fortbildungsangeboten
Es gibt zahlreiche Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen für Immobilienmakler und Hausverwalter. Diese reichen von Online-Kursen über Präsenzseminare bis hin zu Fachtagungen. Wichtig ist, dass die Fortbildungen von anerkannten Instituten und Organisationen wie die IHK oder die DFI (Deutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft - Kurs DFI-Akademie) durchgeführt werden, um die behördlichen Anforderungen zu erfüllen.

Tipps zur effektiven Fortbildungsplanung
Um den Fortbildungszyklus erfolgreich zu bewältigen, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Immobilienmakler und Hausverwalter sollten sich einen detaillierten Fortbildungsplan erstellen, um die 20 Stunden innerhalb des Dreijahreszeitraum optimal zu verteilen. Eine kontinuierliche Weiterbildung sichert nicht nur die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, sondern trägt auch zur eigenen beruflichen Weiterentwicklung bei.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fortbildungspflicht nach §34C GewO und MaBV eine wesentliche Maßnahme zur Qualitätssicherung im Immobilienbereich darstellt. Immobilienmakler und Hausverwalter sollten diese Pflicht ernst nehmen und proaktiv daran arbeiten, die vorgeschriebenen Fortbildungen zu absolvieren. Nur so können sie sicherstellen, dass sie stets auf dem neuesten Stand sind und ihre Dienstleistungen auf höchstem Niveau anbieten können.

 

Zielgruppe:

 WEG-VerwalterInnen, Immobilienprofis, Immobilienmakler, Zertifizierte Verwalter/innen, Wohnimmobilienverwalter/innen, Wertermittler, Zertifizierte Wertgutachter, Immobilienfinanzierer, Baufinanzierer, Kapitalanleger.

Stichworte:

Pflichtfortbildung nach §34C GewO MaBV. Immobilienrecht, Gewerberecht, Berufsrecht Immobilienmakler und Hausverwalter. 

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