Immobilienmakler und zugleich Hausverwalter: Geht das?
Rechtliche Bestimmungen und Tipps
Immobilienmakler können durch die Übernahme von Hausverwaltungen zusätzliche Einnahmen generieren. Doch wie lässt sich diese Doppeltätigkeit rechtlich sicher handhaben? In diesem Blogbeitrag klären wir, welche Bestimmungen einzuhalten sind und bieten nützliche Tipps zur Vermakelung von Wohnimmobilien.
Rolle und Pflichten des Immobilienmaklers
Ein Immobilienmakler ist nicht nur für die Vermittlung von Kauf- oder Mietverträgen zuständig, sondern kann auch als Hausverwalter tätig sein. Diese Doppelfunktion bringt besondere rechtliche Herausforderungen mit sich. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) benötigen Immobilienmakler eine Erlaubnis. Ebenso ist für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter eine spezielle Erlaubnis erforderlich, § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Ab dem 01.12.2023 ist zudem eine Zertifizierung für Wohnungseigentumsverwalter verpflichtend, §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Vermakelung verwalteter Wohnimmobilien: Was zulässig ist – und was nicht
Verkauf
Für Immobilienmakler ist der Verkauf von ihnen verwalteter Wohnimmobilien besonders lukrativ. Dabei ist die Doppelrolle als Makler und Verwalter zulässig, solange der Makler keine Interessenkonflikte verschweigt und die notwendigen Zustimmungen vorliegen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Makler sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch das Sondereigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet. Hier muss beachtet werden, ob eine Verwalterzustimmung zum Verkauf erforderlich ist.
Vermietung
Bei der Vermietung von verwalteten Wohnimmobilien besteht der Anspruch auf Provision nur, wenn der Makler keinen Interessenkonflikt hat. Nach § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) ist der Provisionsanspruch ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Verwalter der Wohnungsvermittler ist. Der Makler kann jedoch im Verwaltervertrag eine Sondervergütung für Neuvermietungen vereinbaren.
Behördliche Anforderungen und notwendige Genehmigungen
Immobilienmakler, die auch als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, brauchen eine Genehmigung nach § 34c GewO. Ab Dezember 2023 ist zudem eine Zertifizierung verpflichtend. Diese Zertifizierung stellt sicher, dass der Verwalter über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt.
Interessenkonflikte vermeiden: Transparenz und Offenlegung
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Immobilienmakler stets transparent handeln. Dazu gehört die Offenlegung der Doppelfunktion gegenüber ihren Kunden. Insbesondere muss klar kommuniziert werden, wenn der Verkauf oder die Vermietung einer verwalteten Immobilie vermittelt wird.
Praxis-Tipp:
Die Übernahme von Hausverwaltungen kann für Immobilienmakler ein sehr lukratives ständiges Zusatzgeschäft sein. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und erfordern ein hohes Maß an Transparenz und Professionalität. Mit den richtigen Genehmigungen und einer offenen Kommunikation können Makler erfolgreich und rechtssicher agieren und regelmässiges Zusatzeinkommen generieren.
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Dieser Blogbeitrag richtet sich an Immobilieneigentümer, Makler und Verwalter, die ihre Dienstleistungen erweitern und rechtlich auf der sicheren Seite sein möchten.
Zielgruppe:
Immobilien-Eigentümer, VerwalterInnen, Immobilienprofis, Immobilienmakler, Zertifizierte Verwalter/innen, Wohnimmobilienverwalter/innen, Wertermittler, Zertifizierte Wertgutachter, Immobilienfinanzierer, Baufinanzierer, Kapitalanleger.
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